Energieeinsparverordnung 2016 – das müssen Sie jetzt wissen
02. Dezember
Um bis zum Jahr 2050 alle Gebäude nahezu klimaneutral zu betreiben, hat sich die Bundesregierung auf Standards zur Energieeinsparung geeinigt. Diese sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt. In der aktuellen Fassung von 2014 werden ab 2016 unter anderem die energetischen Anforderungen an Neubauten erhöht.
Neue Anforderungen an Neubauten ab 2016
Derzeit werden 60 bis 70 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter zur Beheizung und Warmwasserbereitung berechnet. Bei einem Einfamilienhaus entspricht das einem jährlichen Verbrauch von rund 750 Litern Öl.
Nach der neuen EnEV wird der Primärenergiebedarf ab Januar 2016 um 25 Prozent gesenkt. Diese Einsparung kann man jedoch auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien erzielen. Zeitgleich steigt der Dämmstandard um 20 Prozent.
Diese Änderungen sind ein weiterer Schritt zum „Niedrigstenergiegebäude“, das ab 2021 als europaweiter Standard gelten soll.
Die Verbraucherzentrale rät Bauherren, sich schon jetzt an zukünftigen Effizienzstandards zu orientieren. Die Mehrkosten sind überschaubar und für Neubauten welche die EnEV übertreffen, winken üppige Fördermittel.
Neue Regelungen für Bestandsbauten seit 2014
Für Bestandsbauten legt die neue EnEV bestimmte Fristen zum Austausch und der Nachrüstung fest.
- Öl- und Gas-Standardheizkessel, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Bis 2015 müssen außerdem Kessel ausgetauscht werden, die älter als 30 Jahre sind. Wenn Sie nicht wissen ob Sie betroffen sind, fragen Sie Ihren Schornsteinfeger.
- In unbeheizten Räumen müssen Heizungs- und Warmwasserrohre gedämmt werden.
- Weisen oberste Geschossdecken in unbeheizten Dachräumen keinen „Mindestwärmeschutz“ auf, müssen sie bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden. Hiervon betroffen sind alle Räume – unabhängig davon, ob sie begehbar sind.
„Bedingte Anforderungen“ müssen nur erfüllt werden, wenn ohnehin modernisiert wird. Wenn z. B. die Fassade oder die Fenster erneuert werden, gibt die EnEV die Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) vor.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder der Energieberatung der Verbraucherzentralen.